425.040
CH-GR
Art. 3 Verordnung über die Aufsichtskommission im Mittelschulwesen - Sitzungen, Aktuariat
Art. 3 Verordnung über die Aufsichtskommission im Mittelschulwesen · Sitzungen, Aktuariat
1. Die Kommission tritt auf Einladung ihrer Präsidentin beziehungsweise ihres Präsidenten zusammen oder wenn drei Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung verlangen.
2. Das Amt besorgt die Protokollführung und das Aktuariat.