425.040
CH-GR
Art. 2 Verordnung über die Aufsichtskommission im Mittelschulwesen - Aufgaben
Art. 2 Verordnung über die Aufsichtskommission im Mittelschulwesen · Aufgaben
1. Die Kommission überwacht die Aufnahme- und Abschlussprüfungen an den Mittelschulen. Sie führt Unterrichtsbesuche durch und berät das Amt im Bereich des Mittelschulwesens.
2. Über die Prüfungsüberwachung und die Unterrichtsbesuche erstatten die Kommissionsmitglieder dem Amt Bericht.