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Art. 1 Verordnung über die Aufsichtskommission im Mittelschulwesen - Zusammensetzung

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Art. 1 Verordnung über die Aufsichtskommission im Mittelschulwesen · Zusammensetzung

1. Die Aufsichtskommission besteht aus neun von der Regierung gewählten Mitgliedern. Der Leiter oder die Leiterin des für das Mittelschulwesen zuständigen Amtes hat das Präsidium inne. Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die drei Sprachgebiete des Kantons angemessen zu berücksichtigen.

2. Die Kommission kann zur Beratung von Sachgeschäften Rektoren oder Rektorinnen der Mittelschulen oder andere Fachpersonen beiziehen.

3. Im Übrigen gelangen die Bestimmungen der Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden zur Anwendung.

Zusammensetzung Art. 2 Verordnung über die Aufsichtskommission im Mittelschulwesen →

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