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Art. 9 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Statistische Daten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Mittelschulgesetz, MSG · Statistische Daten

1. Die Mittelschulen sind verpflichtet, den Aufsichtsbehörden die zur Auftragserfüllung und Qualitätssicherung erforderlichen Daten zu liefern.

2. Das Departement kann die von den Aufsichtsbehörden erhobenen Daten in Beachtung der Datenschutzbestimmungen publizieren.

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