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Art. 8 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Gesamtschweizerische Anerkennung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Mittelschulgesetz, MSG · Gesamtschweizerische Anerkennung

1. Die Regierung kann bei den zuständigen Instanzen die gesamtschweizerische Anerkennung der vom Kanton anerkannten Abschlussausweise beantragen.

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