Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
425.000 MSGLESLSMS CH-GR

Art. 7 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Qualitätssicherung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Mittelschulgesetz, MSG · Qualitätssicherung

1. Die Regierung erlässt Bestimmungen zur Sicherung der Ausbildungsqualität. Sie kann Massnahmen zum Vergleich der schulischen Leistungen von Schülerinnen und Schülern anordnen.

2. Die Regierung regelt das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen.

3. Die Abschlussprüfungen finden an den Mittelschulen statt. Das Amt bestimmt Expertinnen und Experten für diese Prüfungen.

← Art. 6 Mittelschulgesetz, MSG Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Gegenstand Art. 8 Mittelschulgesetz, MSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →