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CH-GR
Art. 7 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Qualitätssicherung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Mittelschulgesetz, MSG · Qualitätssicherung
1. Die Regierung erlässt Bestimmungen zur Sicherung der Ausbildungsqualität. Sie kann Massnahmen zum Vergleich der schulischen Leistungen von Schülerinnen und Schülern anordnen.
2. Die Regierung regelt das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen.
3. Die Abschlussprüfungen finden an den Mittelschulen statt. Das Amt bestimmt Expertinnen und Experten für diese Prüfungen.