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Art. 6 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Mittelschulgesetz, MSG · Aufsicht

1. Die Aufsicht über die Mittelschulen im Kanton Graubünden obliegt

a) der Aufsichtskommission im Mittelschulwesen;

b) dem Amt;

c) dem Departement;

d) der Regierung.

2. Die Regierung wählt die Mitglieder der Aufsichtskommission und regelt deren Aufgaben.

3. Aufsichtsbehörden sind das Departement und das Amt.

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