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CH-GR
Art. 6 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Mittelschulgesetz, MSG · Aufsicht
1. Die Aufsicht über die Mittelschulen im Kanton Graubünden obliegt
a) der Aufsichtskommission im Mittelschulwesen;
b) dem Amt;
c) dem Departement;
d) der Regierung.
2. Die Regierung wählt die Mitglieder der Aufsichtskommission und regelt deren Aufgaben.
3. Aufsichtsbehörden sind das Departement und das Amt.