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Art. 4 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Auftrag und Koordination

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Mittelschulgesetz, MSG · Auftrag und Koordination

1. Die Mittelschulen stellen ein nach eidgenössischen und kantonalen Vorschriften gestaltetes Bildungsangebot sicher, das die Schülerinnen und Schüler

a) auf die Hochschulausbildungen und auf andere höhere Ausbildungen vorbereitet und ihnen eine breite und vertiefte Allgemeinbildung vermittelt;

b) auf verantwortungsvolle Aufgaben in der Gesellschaft und der Arbeitswelt vorbereitet.

2. Die Mittelschulen gewährleisten die Zusammenarbeit an Schnittstellen zur Volksschule und tragen den zweisprachigen Ausbildungen in den Kantonssprachen an der Volksschule Rechnung.

3. Die Koordination zwischen den Mittelschulen obliegt dem Amt.

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