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CH-GR
Art. 35 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Bestehende Anerkennungen
Schlussbestimmung
Art. 35 Mittelschulgesetz, MSG · Bestehende Anerkennungen
1. Die Abschlussausweise der Bündner Kantonsschule, welche als kantonale Mittelschule am Standort Chur geführt wird, sind vom Kanton anerkannt.
2. Bis zum Vorliegen eines Leistungsauftrags gemäss Artikel 10, maximal jedoch während vier Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, bleiben die bisher von der Regierung für die Ausbildungsabschlüsse der privaten Mittelschulen erteilten kantonalen Anerkennungen bestehen.