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Art. 34 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Rechtsweg

Rechtspflege
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Art. 34 Mittelschulgesetz, MSG · Rechtsweg

1. Das Departement beurteilt im Beschwerdeverfahren

a) Entscheide betreffend Nichtbestehen des kantonalen Aufnahmeverfahrens an Mittelschulen;

b) Entscheide betreffend Nichtpromotion an Mittelschulen;

c) Entscheide betreffend Nichtbestehen der Abschlussprüfung an Mittelschulen;

d) Entscheide betreffend Ausschluss aus der Mittelschule.

2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage.

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