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CH-GR
Art. 34 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Rechtsweg
Rechtspflege
Art. 34 Mittelschulgesetz, MSG · Rechtsweg
1. Das Departement beurteilt im Beschwerdeverfahren
a) Entscheide betreffend Nichtbestehen des kantonalen Aufnahmeverfahrens an Mittelschulen;
b) Entscheide betreffend Nichtpromotion an Mittelschulen;
c) Entscheide betreffend Nichtbestehen der Abschlussprüfung an Mittelschulen;
d) Entscheide betreffend Ausschluss aus der Mittelschule.
2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage.