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Art. 32 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Beiträge an Maturitätsschulen für Erwachsene

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Art. 32 Mittelschulgesetz, MSG · Beiträge an Maturitätsschulen für Erwachsene

1. Der Kanton kann für Auszubildende mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Graubünden Beiträge an eidgenössisch anerkannte Maturitätsschulen für Erwachsene gewähren.

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