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Art. 31 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Indexierung

Finanzierung
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Art. 31 Mittelschulgesetz, MSG · Indexierung

1. Die Betriebspauschale wird jährlich neu berechnet und festgelegt.

2. Die Investitionspauschale wird jährlich an den Schweizerischen Baupreisindex Hochbau angepasst.

3. Die Regierung kann die Ansätze für den Gemeindebeitrag, die Sprachpauschale sowie die Talentpauschale auf das folgende Ausbildungsjahr an die eingetretene Teuerung anpassen. Massgebend ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise per Ende November.

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