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Art. 30 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Beiträge an Wohnheime privater Mittelschulen

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Art. 30 Mittelschulgesetz, MSG · Beiträge an Wohnheime privater Mittelschulen

1. Die Regierung kann für Bündner Schülerinnen und Schüler den privaten Mittelschulen Beiträge an Bau, Unterhalt, Einrichtung und Betrieb von Wohnheimen ausrichten, sofern die private Mittelschule nachweist, dass für das Wohnheim ein Bedarf besteht.

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