Art. 3 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Dezentrales Mittelschulangebot
Art. 3 Mittelschulgesetz, MSG · Dezentrales Mittelschulangebot
1. Der Kanton achtet unter Berücksichtigung sprach-, regional- und wirtschaftspolitischer Erwägungen auf ein dezentrales Mittelschulangebot für Bündner Schülerinnen und Schüler, indem er
a) kantonale Mittelschulen an einem oder mehreren Standorten führt;
b) privaten Mittelschulen Beitragsleistungen für Bündner Schülerinnen und Schüler ausrichtet;
c) für Schülerinnen und Schüler deutscher, rätoromanischer und italienischer Muttersprache den chancengleichen Zugang zu einer Mittelschulausbildung sicherstellt.
2. Der Grosse Rat entscheidet aufgrund sprach-, regional- und wirtschaftspolitischer Erwägungen über die Errichtung und Aufhebung von kantonalen Mittelschulen beziehungsweise von Zweigstellen bestehender kantonaler Mittelschulen. Er regelt die Finanzierung neu errichteter kantonaler Mittelschulen.
3. Der Grosse Rat entscheidet über die Einführung weiterer Abteilungen oder die Aufhebung bestehender Abteilungen gemäss Artikel 2 Absatz 1.