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Art. 29 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Gemeindebeiträge

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Art. 29 Mittelschulgesetz, MSG · Gemeindebeiträge

1. Die Wohnsitzgemeinde der Eltern beziehungsweise eines Elternteils von Bündner Schülerinnen und Schülern leistet einen Gemeindebeitrag für Bündner Schülerinnen und Schüler, welche die erste oder zweite Klasse des sechs Jahre dauernden Gymnasiums an einer Mittelschule im Kanton besuchen. Die Höhe des Gemeindebeitrags orientiert sich an den Vollkosten pro Schülerin oder Schüler an der Sekundarstufe I abzüglich der Kantonspauschale für die Sekundarschule und beträgt 14 550 Franken (Stand Landesindex der Konsumentenpreise von 102,8 Punkten, Basisindex 2015).

2. Die Gemeinden leisten für Schülerinnen und Schüler der ersten oder zweiten Klasse des sechs Jahre dauernden Gymnasiums an einer Mittelschule im Kanton Graubünden, von denen beide Elternteile während des laufenden Schuljahrs zivilrechtlichen Wohnsitz ausserhalb des Kantons begründen, den Gemeindebeitrag bis zum Ende des jeweiligen Schuljahrs.

3. Für Bündner Schülerinnen und Schüler, die einen Gemeindebeitrag auslösen, reduziert sich das Total aus der Grundpauschale und der Zusatzpauschale im Umfang dieses Gemeindebeitrags.

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