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Art. 26 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Zusatzpauschale

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Art. 26 Mittelschulgesetz, MSG · Zusatzpauschale

1. Die privaten Mittelschulen erhalten eine Zusatzpauschale, welche sich mit steigender Schülerzahl linear von maximal 15 Prozent der Grundpauschale bei 30 Bündner Schülerinnen und Schülern auf maximal 2 Prozent der Grundpauschale bei 300 Bündner Schülerinnen und Schülern reduziert. Für private Mittelschulen mit mehr als 300 Bündner Schülerinnen und Schülern beträgt die Zusatzpauschale maximal 2 Prozent der Grundpauschale.

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