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Art. 25 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Grundpauschale

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Art. 25 Mittelschulgesetz, MSG · Grundpauschale

1. Der Kanton richtet den privaten Mittelschulen jährlich pro Bündner Schülerin oder pro Bündner Schüler eine Grundpauschale aus, welche sich aus der Betriebs- und der Investitionspauschale zusammensetzt.

2. Die Betriebspauschale entspricht den Nettokosten, welche dem Kanton für eine Schülerin oder einen Schüler der kantonalen Mittelschule am Standort Chur entstehen, zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale, deren Höhe die Regierung festlegt.

3. Die Investitionspauschale beträgt 3487 Franken (Schweizerischer Baupreisindex Hochbau von 99,8 Punkten, Basisindex Oktober 2015).

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