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Art. 24 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Schulgeld der Bündner Schülerinnen und Schüler

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Art. 24 Mittelschulgesetz, MSG · Schulgeld der Bündner Schülerinnen und Schüler

1. Die Regierung legt die Höhe des Schulgeldes fest.

2. Für den Besuch der ersten und zweiten Klasse des sechs Jahre dauernden Gymnasiums ist kein Schulgeld zu entrichten.

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