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Art. 23 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Finanzielle Notlage

Private Mittelschulen
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Art. 23 Mittelschulgesetz, MSG · Finanzielle Notlage

1. Die strategische Leitung einer privaten Mittelschule hat bei finanzieller Notlage das Departement umgehend zu informieren.

2. Die Regierung kann bei nachgewiesener finanzieller Notlage eine private Mittelschule mit besonderen Beiträgen unterstützen.

3. Der Grosse Rat entscheidet für eine in finanzielle Notlage geratene private Mittelschule gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes aufgrund sprach-, regional- und wirtschaftspolitischer Erwägungen abschliessend über die Aufrechterhaltung des Schulstandorts als Teil des dezentralen Mittelschulangebots.

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