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Art. 22 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Anerkennung

Private Mittelschulen
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Art. 22 Mittelschulgesetz, MSG · Anerkennung

1. Die Abschlussausweise sind vom Kanton anerkannt.

2. Lehrpläne und Promotionsbestimmungen bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

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