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Art. 2 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Mittelschulgesetz, MSG · Begriffe

1. Mittelschulen im Sinne dieses Gesetzes führen mindestens eine der folgenden Abteilungen

a) Gymnasium;

b) Fachmittelschule;

c) Handelsmittelschule;

d) Informatikmittelschule.

2. Es wird zwischen Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (kantonale Mittelschulen) und solchen ohne kantonale Trägerschaft mit kantonalem Leistungsauftrag (private Mittelschulen) unterschieden.

3. Bündner Schülerinnen und Schüler sind Auszubildende, die eine Mittelschule besuchen, sich mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung im Kanton Graubünden aufhalten und mindestens einen Elternteil mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton haben. An Stelle des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern tritt bei ihrem Tod derjenige des Kindes.

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