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Art. 19 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Ausbildungsangebot kantonaler Mittelschulen

Kantonale Mittelschulen
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Art. 19 Mittelschulgesetz, MSG · Ausbildungsangebot kantonaler Mittelschulen

1. Kantonale Mittelschulen können folgende Ausbildungen führen

a) das Gymnasium mit einer Dauer von sechs beziehungsweise vier Jahren;

b) die Handelsmittelschule mit Berufsmaturität;

c) die Fachmittelschule mit Fachmaturität;

d) die Informatikmittelschule mit Berufsmaturität.

2. Die Regierung bestimmt das Ausbildungsangebot kantonaler Mittelschulen. Sie berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Ausbildung in den Kantonssprachen.

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