425.000
MSGLESLSMS
CH-GR
Art. 19 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Ausbildungsangebot kantonaler Mittelschulen
Kantonale Mittelschulen
Art. 19 Mittelschulgesetz, MSG · Ausbildungsangebot kantonaler Mittelschulen
1. Kantonale Mittelschulen können folgende Ausbildungen führen
a) das Gymnasium mit einer Dauer von sechs beziehungsweise vier Jahren;
b) die Handelsmittelschule mit Berufsmaturität;
c) die Fachmittelschule mit Fachmaturität;
d) die Informatikmittelschule mit Berufsmaturität.
2. Die Regierung bestimmt das Ausbildungsangebot kantonaler Mittelschulen. Sie berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Ausbildung in den Kantonssprachen.