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Art. 18 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Verbot der Unterrichtserteilung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 18 Mittelschulgesetz, MSG · Verbot der Unterrichtserteilung

1. Das Departement kann Lehrpersonen die Unterrichtserteilung an Mittelschulen im Kanton verbieten, wenn die Eignung für die Lehrtätigkeit fehlt. Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse kann es das Verbot widerrufen.

2. Es meldet das Verbot und dessen Widerruf den innerkantonalen schulischen Anstellungsbehörden und der gesamtschweizerisch zuständigen Behörde.

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