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Art. 17 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 17 Mittelschulgesetz, MSG · Zusammenarbeit

1. Die Regierung beschliesst im Geltungsbereich dieses Gesetzes über den Abschluss verwaltungsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere von Schulgeldvereinbarungen und solcher über die Zusammenarbeit sowie die Koordination mit anderen Kantonen und mit dem Ausland, einschliesslich deren Finanzierung.

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