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CH-GR
Art. 16 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Schulärztlicher Dienst
Allgemeine Bestimmungen
Art. 16 Mittelschulgesetz, MSG · Schulärztlicher Dienst
1. Der schulärztliche Dienst erfolgt an den Mittelschulen nach den Vorschriften des Bundes und des Kantons. Kontrolluntersuchungen sind obligatorisch.
2. Die Mittelschulen tragen die Kosten der Kontrolluntersuchungen.
3. Die Mittelschulen bezeichnen die Schulärztin beziehungsweise den Schularzt und teilen dies jährlich dem Amt mit.