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CH-GR
Art. 15 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Besondere Talente
Allgemeine Bestimmungen
Art. 15 Mittelschulgesetz, MSG · Besondere Talente
1. Die Mittelschulen können Schülerinnen und Schüler mit besonderen Talenten, insbesondere in den Bereichen Sport, Musik, Bildnerisches Gestalten sowie Mathematik und Naturwissenschaften, fördern. Das Förderprogramm ist der Regierung zur Genehmigung einzureichen.