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Art. 15 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Besondere Talente

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 15 Mittelschulgesetz, MSG · Besondere Talente

1. Die Mittelschulen können Schülerinnen und Schüler mit besonderen Talenten, insbesondere in den Bereichen Sport, Musik, Bildnerisches Gestalten sowie Mathematik und Naturwissenschaften, fördern. Das Förderprogramm ist der Regierung zur Genehmigung einzureichen.

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