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Art. 14 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Besonderer Förderbedarf

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 14 Mittelschulgesetz, MSG · Besonderer Förderbedarf

1. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf haben Anspruch auf Fördermassnahmen gemäss Artikel 43 Absatz 2 Litera a bis Litera c des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden.

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