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Art. 13 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - 4. Entzug

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 13 Mittelschulgesetz, MSG · 4. Entzug

1. Die Regierung entzieht einer privaten Mittelschule den Leistungsauftrag, wenn eine Voraussetzung von Artikel 12 nicht mehr erfüllt ist.

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