Art. 12 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - 3. Voraussetzungen
Art. 12 Mittelschulgesetz, MSG · 3. Voraussetzungen
1. Einer Mittelschule ohne kantonale Trägerschaft kann ein Leistungsauftrag erteilt werden, wenn diese nachweist, dass
a) der Betrieb für die Dauer des Leistungsauftrags gewährleistet ist;
b) die vermittelte Ausbildung den gesetzlichen Anforderungen genügt und die Promotionsbestimmungen sowie die Lehrpläne im Wesentlichen den Bestimmungen für kantonale Mittelschulen entsprechen;
c) die Ausbildungsqualität gewährleistet ist;
d) sich der Sitz im Kanton Graubünden befindet;
e) zweckgebundene Reserven zur Deckung der laufenden Kosten bei finanzieller Notlage im Umfang von 15 Prozent der jährlichen Lohnaufwendungen inklusive Sozialleistungen bestehen beziehungsweise innerhalb von vier Jahren nach Erteilung des Leistungsauftrags gebildet werden können.
2. Neu zu errichtende Mittelschulen ohne kantonale Trägerschaft müssen in Ergänzung zu Absatz 1 nachweisen, dass der Bedarf aus sprach-, regional- und wirtschaftspolitischen Gründen besteht.