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CH-GR
Art. 11 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - 2. Inhalt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Mittelschulgesetz, MSG · 2. Inhalt
1. Der Leistungsauftrag legt die Bedingungen für die Anerkennung der Ausbildungsabschlüsse fest, regelt insbesondere die Budgetierung sowie die Rechnungslegung und bestimmt die Überprüfung der Zielerreichung.
2. Die Regierung kann Mittelschulen dazu verpflichten, die rätoromanische oder italienische Sprache besonders zu fördern.