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CH-GR
Art. 10 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Leistungsauftrag 1. Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Mittelschulgesetz, MSG · Leistungsauftrag 1. Grundsatz
1. Die Mittelschulen bedürfen eines Leistungsauftrags.
2. Der Leistungsauftrag an private Mittelschulen wird durch die Regierung in der Regel für vier Jahre erteilt.
3. Der Leistungsauftrag an kantonale Mittelschulen wird durch das Amt jährlich erteilt.