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Art. 1 Gesetz über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Mittelschulgesetz, MSG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt die Führung und Finanzierung der Mittelschulen sowie die Anerkennung ihrer Abschlussausweise nach den Vorgaben des Bundes beziehungsweise der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

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