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Art. 9 Verordnung über die Schulzahnpflege - Kontrolle des Gebisses

Durchführung
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Art. 9 Verordnung über die Schulzahnpflege · Kontrolle des Gebisses

1. Die Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren sorgen für die Durchführung der jährlichen Kontrolle des Gebisses.

2. Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte kontrollieren das Gebiss der Kinder und Jugendlichen einmal pro Schuljahr. Im letzten obligatorischen Schuljahr ist zusätzlich eine Bissflügel-Röntgenaufnahme (Bite-Wing-Aufnahme) durchzuführen.

3. Jedes Kind erhält beim Eintritt in den Kindergarten beziehungsweise in die Schule ein Schulzahnpflegeheft, in welches Befunde eingetragen werden.

4. Die Trägerschaften können den Erziehungsberechtigten gestatten, die Kontrolle des Gebisses auf eigene Kosten durch die Privatzahnärztin beziehungsweise den Privatzahnarzt vornehmen zu lassen. Die Trägerschaften haben diesfalls sicherzustellen, dass die Kontrolle des Gebisses jeweils bis zum Ende des Schuljahres und die Bissflügel-Röntgenaufnahmen bis zum Ende des letzten Schuljahres der obligatorischen Schulzeit vorgenommen werden.

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