421.850
CH-GR
Art. 8 Verordnung über die Schulzahnpflege - Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit
Durchführung
Art. 8 Verordnung über die Schulzahnpflege · Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit
1. Die Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren sorgen für die Durchführung der Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit.
2. Die Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren halten in jeder Klasse des Kindergartens und der Primarschule zweimal pro Schuljahr eine Lektion zur Erhaltung der Mundgesundheit.
3. Sie sorgen für die Aufklärung der Erziehungsberechtigten über zweckmässige Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit.
4. Die Lehrpersonen beziehungsweise die von den Trägerschaften beauftragten Schulzahnpflege-Helferinnen beziehungsweise Schulzahnpflege-Helfer führen gemäss den Vorgaben der Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren zusätzlich viermal pro Schuljahr eine Zahnbürstübung durch.