421.850
CH-GR
Art. 7 Verordnung über die Schulzahnpflege - Reglemente, Verträge
Allgemeines
Art. 7 Verordnung über die Schulzahnpflege · Reglemente, Verträge
1. Reglemente über die Schulzahnpflege und Verträge mit Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzten sind von den Trägerschaften in je einer Ausfertigung dem Gesundheitsamt zuzustellen.