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Art. 7 Verordnung über die Schulzahnpflege - Reglemente, Verträge

Allgemeines
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Art. 7 Verordnung über die Schulzahnpflege · Reglemente, Verträge

1. Reglemente über die Schulzahnpflege und Verträge mit Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzten sind von den Trägerschaften in je einer Ausfertigung dem Gesundheitsamt zuzustellen.

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