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Art. 6 Verordnung über die Schulzahnpflege - Koordinatorinnen/Koordinatoren

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Art. 6 Verordnung über die Schulzahnpflege · Koordinatorinnen/Koordinatoren

1. Die Trägerschaften bezeichnen in der Regel für jeden Kindergarten beziehungsweise für jedes Schulhaus eine für die Koordination der Schulzahnpflege zuständige Person.

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