421.850
CH-GR
Art. 5 Verordnung über die Schulzahnpflege - Instruktorinnen/Instruktoren
Allgemeines
Art. 5 Verordnung über die Schulzahnpflege · Instruktorinnen/Instruktoren
1. Die Graubündner Zahnärztegesellschaft beziehungsweise die Gemeinden mit einer eigenen Schulzahnklinik bezeichnen die für die Durchführung der Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit notwendige Anzahl Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren. Sie sorgen für eine adäquate Aus- und Weiterbildung der Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren.