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Art. 4 Verordnung über die Schulzahnpflege - Schulzahnärztinnen/-ärzte

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Art. 4 Verordnung über die Schulzahnpflege · Schulzahnärztinnen/-ärzte

1. Die Trägerschaften bezeichnen die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte und beauftragen diese mit der jährlichen Kontrolle des Gebisses. Sie können eine eigene Schulzahnklinik führen.

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