421.850
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die Schulzahnpflege - Schulzahnärztinnen/-ärzte
Allgemeines
Art. 4 Verordnung über die Schulzahnpflege · Schulzahnärztinnen/-ärzte
1. Die Trägerschaften bezeichnen die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte und beauftragen diese mit der jährlichen Kontrolle des Gebisses. Sie können eine eigene Schulzahnklinik führen.