421.850
CH-GR
Art. 15 Verordnung über die Schulzahnpflege - Rechnungsstellung
Finanzierung
Art. 15 Verordnung über die Schulzahnpflege · Rechnungsstellung
1. Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte stellen den Trägerschaften spätestens auf Ende des Schuljahres für Kontrollen und Behandlungen getrennt Rechnung. Die Trägerschaften besorgen den Einzug der Kostenanteile der Erziehungsberechtigten. Nicht einbringbare Kosten gehen zu Lasten der Trägerschaften.