421.850
CH-GR
Art. 14 Verordnung über die Schulzahnpflege - Tarif
Finanzierung
Art. 14 Verordnung über die Schulzahnpflege · Tarif
1. Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte werden nach dem Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (Auszug aus dem allgemeinen Zahnarzt-Tarif für Kinderzahnmedizin und Schulprophylaxe) entschädigt. Dieser Tarif ist ebenfalls für die Berechnung der Kostenanteile der Erziehungsberechtigten anzuwenden.