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Art. 14 Verordnung über die Schulzahnpflege - Tarif

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Art. 14 Verordnung über die Schulzahnpflege · Tarif

1. Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte werden nach dem Schulzahnpflegetarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (Auszug aus dem allgemeinen Zahnarzt-Tarif für Kinderzahnmedizin und Schulprophylaxe) entschädigt. Dieser Tarif ist ebenfalls für die Berechnung der Kostenanteile der Erziehungsberechtigten anzuwenden.

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