421.850
CH-GR
Art. 12 Verordnung über die Schulzahnpflege - 2. Trägerschaften
Finanzierung
Art. 12 Verordnung über die Schulzahnpflege · 2. Trägerschaften
1. Die Kosten des Einsatzes der Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren, der Zahnbürstübungen und des für die Durchführung der Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit notwendigen Materials gehen zu Lasten der Trägerschaften.
2. Die Kosten für die Kontrolle des Gebisses durch die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte gehen zu Lasten der Trägerschaften.