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Art. 11 Verordnung über die Schulzahnpflege - Kostentragung 1. Kanton

Finanzierung
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Art. 11 Verordnung über die Schulzahnpflege · Kostentragung 1. Kanton

1. Die Kosten für die Schulung und den Einsatz der Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren einschliesslich der Lehrmittel gehen zu Lasten des Kantons.

2. Die Regierung regelt in einem Leistungsauftrag die von der Graubündner Zahnärztegesellschaft beziehungsweise den Gemeinden mit einer eigenen Schulzahnklinik zu erbringenden Leistungen und deren Entschädigung.

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