421.850
CH-GR
Art. 10 Verordnung über die Schulzahnpflege - Behandlung
Durchführung
Art. 10 Verordnung über die Schulzahnpflege · Behandlung
1. Eine Behandlung der Kinder und Jugendlichen durch die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
2. Den Erziehungsberechtigten steht es frei, die Kinder oder Jugendlichen bei der Privatzahnärztin beziehungsweise dem Privatzahnarzt behandeln zu lassen.