Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
421.850 CH-GR

Art. 10 Verordnung über die Schulzahnpflege - Behandlung

Durchführung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Verordnung über die Schulzahnpflege · Behandlung

1. Eine Behandlung der Kinder und Jugendlichen durch die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

2. Den Erziehungsberechtigten steht es frei, die Kinder oder Jugendlichen bei der Privatzahnärztin beziehungsweise dem Privatzahnarzt behandeln zu lassen.

← Art. 9 Verordnung über die Schulzahnpflege Geltungsbereich Art. 11 Verordnung über die Schulzahnpflege →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →