421.800
CH-GR
Art. 9 Verordnung über den schulärztlichen Dienst - Entschädigung der Haus- oder Kinderärztinnen und -ärzte
Finanzierung
Art. 9 Verordnung über den schulärztlichen Dienst · Entschädigung der Haus- oder Kinderärztinnen und -ärzte
1. Die Schulträgerschaft honoriert die Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte für die nicht kassenpflichtigen ärztlichen Untersuchungen nach dem 6. Lebensjahr (Art. 5 lit. b und d) mit einem Pauschalbetrag von 110 Franken pro Kind und für die ärztliche Untersuchung nach Artikel 5 Litera c mit einem Pauschalbetrag von 140 Franken.