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Art. 8 Verordnung über den schulärztlichen Dienst - Entschädigung der Schulärztinnen und -ärzte

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Art. 8 Verordnung über den schulärztlichen Dienst · Entschädigung der Schulärztinnen und -ärzte

1. Die Schulträgerschaft honoriert die Schulärztinnen und -ärzte

a) * für die Kontrolle der Impfausweise und der Vollzugsmeldungen der ärztlichen Untersuchungen mit einem Pauschalbetrag von 16 Franken pro Schülerin oder Schüler;

b) * für die ärztliche Untersuchung gemäss Artikel 3 Litera c vor Eintritt in die Primarstufe mit einem Pauschalbetrag von 110 Franken und am Ende der obligatorischen Schulpflicht mit einem Pauschalbetrag von 140 Franken pro Schülerin oder Schüler;

c) * für die Tätigkeiten gemäss Artikel 3 Litera d und e mit einem Stundenansatz von 170 Franken;

d) für die Benutzung des eigenen Motorfahrzeugs für die im Rahmen von Artikel 3 Litera d und e vorgenommenen Tätigkeiten gemäss den Ansätzen der kantonalen Personalverordnung.

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