421.800
CH-GR
Art. 8 Verordnung über den schulärztlichen Dienst - Entschädigung der Schulärztinnen und -ärzte
Finanzierung
Art. 8 Verordnung über den schulärztlichen Dienst · Entschädigung der Schulärztinnen und -ärzte
1. Die Schulträgerschaft honoriert die Schulärztinnen und -ärzte
a) * für die Kontrolle der Impfausweise und der Vollzugsmeldungen der ärztlichen Untersuchungen mit einem Pauschalbetrag von 16 Franken pro Schülerin oder Schüler;
b) * für die ärztliche Untersuchung gemäss Artikel 3 Litera c vor Eintritt in die Primarstufe mit einem Pauschalbetrag von 110 Franken und am Ende der obligatorischen Schulpflicht mit einem Pauschalbetrag von 140 Franken pro Schülerin oder Schüler;
c) * für die Tätigkeiten gemäss Artikel 3 Litera d und e mit einem Stundenansatz von 170 Franken;
d) für die Benutzung des eigenen Motorfahrzeugs für die im Rahmen von Artikel 3 Litera d und e vorgenommenen Tätigkeiten gemäss den Ansätzen der kantonalen Personalverordnung.