421.800
CH-GR
Art. 7 Verordnung über den schulärztlichen Dienst - Aufgaben
Kindergarten und Schule
Art. 7 Verordnung über den schulärztlichen Dienst · Aufgaben
1. Die Schulträgerschaft sorgt dafür, dass
a) * den Erziehungsberechtigten die Elternbriefe, die Erhebungsblätter über den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler, die Untersuchungsblätter für die ärztliche Untersuchung und weitere Formulare oder Rundschreiben der Schulärztinnen oder Schulärzte zugestellt werden;
b) den Schulärztinnen oder Schulärzten die Impfausweise und Vollzugsmeldungen der ärztlichen Untersuchungen für die Kontrolle vorliegen.