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Art. 7 Verordnung über den schulärztlichen Dienst - Aufgaben

Kindergarten und Schule
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Art. 7 Verordnung über den schulärztlichen Dienst · Aufgaben

1. Die Schulträgerschaft sorgt dafür, dass

a) * den Erziehungsberechtigten die Elternbriefe, die Erhebungsblätter über den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler, die Untersuchungsblätter für die ärztliche Untersuchung und weitere Formulare oder Rundschreiben der Schulärztinnen oder Schulärzte zugestellt werden;

b) den Schulärztinnen oder Schulärzten die Impfausweise und Vollzugsmeldungen der ärztlichen Untersuchungen für die Kontrolle vorliegen.

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