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Art. 6 Verordnung über den schulärztlichen Dienst - Wahl

Kindergarten und Schule
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Art. 6 Verordnung über den schulärztlichen Dienst · Wahl

1. Die Schulträgerschaft wählt mindestens eine Schulärztin oder einen Schularzt.

2. Sie meldet den Namen der gewählten Personen der zuständigen Amtsärztin oder dem zuständigen Amtsarzt und dem Gesundheitsamt.

3. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Person ernennen.

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