421.800
CH-GR
Art. 6 Verordnung über den schulärztlichen Dienst - Wahl
Kindergarten und Schule
Art. 6 Verordnung über den schulärztlichen Dienst · Wahl
1. Die Schulträgerschaft wählt mindestens eine Schulärztin oder einen Schularzt.
2. Sie meldet den Namen der gewählten Personen der zuständigen Amtsärztin oder dem zuständigen Amtsarzt und dem Gesundheitsamt.
3. Mehrere Gemeinden können gemeinsam eine Person ernennen.