421.800
CH-GR
Art. 5 Verordnung über den schulärztlichen Dienst - Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung
Haus- oder Kinderärztin beziehungsweise -arzt
Art. 5 Verordnung über den schulärztlichen Dienst · Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung
1. Einer ärztlichen Untersuchung sind zu unterziehen
a) * alle Schülerinnen und Schüler im letzten Kindergartenjahr vor Eintritt in die Primarstufe;
b) alle Schülerinnen und Schüler des ersten Schuljahres, sofern sie nicht im Kindergarten untersucht worden sind;
c) alle Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulpflicht;
d) alle in die Schule neu eintretenden Schülerinnen und Schüler, sofern sie nicht den Nachweis einer ärztlichen Untersuchung an ihrem früheren Wohnort erbringen.