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Art. 5 Verordnung über den schulärztlichen Dienst - Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung

Haus- oder Kinderärztin beziehungsweise -arzt
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Art. 5 Verordnung über den schulärztlichen Dienst · Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung

1. Einer ärztlichen Untersuchung sind zu unterziehen

a) * alle Schülerinnen und Schüler im letzten Kindergartenjahr vor Eintritt in die Primarstufe;

b) alle Schülerinnen und Schüler des ersten Schuljahres, sofern sie nicht im Kindergarten untersucht worden sind;

c) alle Schülerinnen und Schüler am Ende der obligatorischen Schulpflicht;

d) alle in die Schule neu eintretenden Schülerinnen und Schüler, sofern sie nicht den Nachweis einer ärztlichen Untersuchung an ihrem früheren Wohnort erbringen.

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