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Art. 4 Verordnung über den schulärztlichen Dienst - Aufgaben

Haus- oder Kinderärztin beziehungsweise -arzt
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Art. 4 Verordnung über den schulärztlichen Dienst · Aufgaben

1. Die Haus- oder Kinderärztin beziehungsweise der Haus- oder Kinderarzt

a) * führt die Impfungen nach Impfplan und Weisungen des Departementes für Justiz, Sicherheit und Gesundheit durch, trägt sie im Impfausweis ein und überlässt diesen den Erziehungsberechtigten;

b) führt anhand des Untersuchungsblattes die ärztlichen Untersuchungen durch, trägt die Ergebnisse im Untersuchungsblatt ein und bewahrt dieses als Teil der Krankengeschichte auf;

c) meldet den Vollzug der ärztlichen Untersuchung der zuständigen Schulärztin oder dem zuständigen Schularzt und überlässt ihnen die Untersuchungsblätter auf Verlangen zur Einsicht;

d) stellt bei Schul-, Wohnorts- oder Arztwechsel die Untersuchungsblätter und andere mit der ärztlichen Untersuchung im Zusammenhang stehende medizinische Akten der neu zuständigen Ärztin oder dem neu zuständigen Arzt zu.

2. Alle Impfungen sind freiwillig und werden im Einvernehmen mit den Inhabern der elterlichen Sorge vorgenommen.

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