Art. 3 Verordnung über den schulärztlichen Dienst - Aufgaben
Art. 3 Verordnung über den schulärztlichen Dienst · Aufgaben
1. Die Schulärztin oder der Schularzt
a) kontrolliert anhand der Impfausweise den Impfstatus und meldet diesen mittels Statistikblatt dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin;
b) stellt durch Kontrolle der Vollzugsmeldungen der ärztlichen Untersuchungen der Schülerinnen und Schüler sicher, dass die ärztlichen Untersuchungen durch die Haus- oder Kinderärztinnen und -ärzte durchgeführt werden;
c) kann in besonderen Fällen die ärztliche Untersuchung nachholen;
d) * ist Vertrauensärztin oder -arzt der zuständigen Organe der Schule;
e) * berät die Schulträgerschaften, die Lehrpersonen, die Erziehungsberechtigten, die Schülerinnen und Schüler in Fragen des schulärztlichen Dienstes, der Gesundheitsförderung, der Gesundheitserziehung und der Prävention und wirkt an entsprechenden Veranstaltungen und Projekten mit;
f) nimmt an Fortbildungsveranstaltungen teil.